Strafrecht · Definition
Wegnahme
§ 242 StGB
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Klausurformel – so schreibst du es
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Strafrecht · Definition
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.