Strafrecht · Definition

Wegnahme

§ 242 StGB

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.

Klausurformel – so schreibst du es

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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