Strafrecht · Definition
Heimtücke
§ 211 StGB
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht.
Klausurformel – so schreibst du es
Heimtückisch tötet, wer bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt.