Strafrecht · Definition

Heimtücke

§ 211 StGB

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht.

Klausurformel – so schreibst du es

Heimtückisch tötet, wer bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt.

Wird geprüft in

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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