BGH · Strafrecht

Politbüro-Fall

5 StR 98/94 · 1994-07-26

Leitsätze

Wer auf einer der oberen Befehlsebenen einer hierarchisch aufgebauten Organisation seine Befehlsmacht zur Begehung von Straftaten einsetzt, ist mittelbarer Täter. Die Tatherrschaft des Hintermanns folgt aus seiner Herrschaft über den organisatorischen Apparat (sog. Organisationsherrschaft nach Roxin). Auch wenn der unmittelbare Täter strafrechtlich voll verantwortlich ist, verbleibt dem Befehlsgeber die täterschaftliche Tatherrschaft.

Sachverhalt

Mitglieder des Politbüros der DDR-SED (u.a. Krenz) hatten Mauer-Schießbefehle erlassen, in deren Folge Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze getötet wurden. Die unmittelbaren Schützen waren bereits verurteilt. Es stellte sich die Frage nach der Strafbarkeit der „Schreibtischtäter".

Zitierte Normen

§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB§ 212 StGB§ 211 StGB

Prüfungsschemata dazu

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftQualifikationsloses doloses WerkzeugTäter hinter dem TäterMittäterexzessTotschlagTötung auf VerlangenHeimtückeNiedrige BeweggründeHabgierVerdeckungsabsichtGrausam (Mordmerkmal)Mit gemeingefährlichen Mitteln (Mordmerkmal)Ermöglichungsabsicht (Mordmerkmal)
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