BGH · Strafrecht
Politbüro-Fall
5 StR 98/94 · 1994-07-26
Leitsätze
Wer auf einer der oberen Befehlsebenen einer hierarchisch aufgebauten Organisation seine Befehlsmacht zur Begehung von Straftaten einsetzt, ist mittelbarer Täter.
Die Tatherrschaft des Hintermanns folgt aus seiner Herrschaft über den organisatorischen Apparat (sog. Organisationsherrschaft nach Roxin).
Auch wenn der unmittelbare Täter strafrechtlich voll verantwortlich ist, verbleibt dem Befehlsgeber die täterschaftliche Tatherrschaft.
Sachverhalt
Mitglieder des Politbüros der DDR-SED (u.a. Krenz) hatten Mauer-Schießbefehle erlassen, in deren Folge Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze getötet wurden. Die unmittelbaren Schützen waren bereits verurteilt. Es stellte sich die Frage nach der Strafbarkeit der „Schreibtischtäter".
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftQualifikationsloses doloses WerkzeugTäter hinter dem TäterMittäterexzessTotschlagTötung auf VerlangenHeimtückeNiedrige BeweggründeHabgierVerdeckungsabsichtGrausam (Mordmerkmal)Mit gemeingefährlichen Mitteln (Mordmerkmal)Ermöglichungsabsicht (Mordmerkmal)