Strafrecht · Definition

Niedrige Beweggründe

§ 211 StGB

Beweggründe, die in einer sittlich-moralischen Betrachtung als zutiefst verwerflich und verachtenswert anzusehen sind und in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen. Die Bewertung erfolgt in einer Gesamtwürdigung anhand des Verhältnisses zwischen Anlass und Folgen.

Klausurformel – so schreibst du es

Niedrige Beweggründe sind solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemeiner Wertung verachtenswert erscheinen.

Wird geprüft in

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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