Strafrecht · Definition
Niedrige Beweggründe
§ 211 StGB
Beweggründe, die in einer sittlich-moralischen Betrachtung als zutiefst verwerflich und verachtenswert anzusehen sind und in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen. Die Bewertung erfolgt in einer Gesamtwürdigung anhand des Verhältnisses zwischen Anlass und Folgen.
Klausurformel – so schreibst du es
Niedrige Beweggründe sind solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemeiner Wertung verachtenswert erscheinen.