Strafrecht · Definition
Verdeckungsabsicht
§ 211 StGB
Der Wille, durch die zielgerichtete Tötung eines anderen Menschen zu verhindern, dass die eigene Strafverfolgung aufgenommen wird. Die Tötung muss nach der Vorstellung des Täters zumindest geeignet sein, die Tat oder den Täter zu verbergen.