Strafrecht · Definition

Verdeckungsabsicht

§ 211 StGB

Der Wille, durch die zielgerichtete Tötung eines anderen Menschen zu verhindern, dass die eigene Strafverfolgung aufgenommen wird. Die Tötung muss nach der Vorstellung des Täters zumindest geeignet sein, die Tat oder den Täter zu verbergen.

Wird geprüft in

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)VersuchRücktritt vom VersuchNotwehrlage (Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff)Erforderlichkeit der NotwehrhandlungNotwehrexzess
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