Strafrecht · Definition

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

§ 32 StGB

Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, die zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet und das mildeste unter mehreren gleich wirksamen Mitteln ist. Ein Ausweichen ist grundsätzlich nicht zumutbar.

Wird geprüft in

Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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