Strafrecht · Definition
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
§ 32 StGB
Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, die zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet und das mildeste unter mehreren gleich wirksamen Mitteln ist. Ein Ausweichen ist grundsätzlich nicht zumutbar.