BGH · Strafrecht

Mauerschützen

5 StR 98/94 · 1994-07-26

Leitsätze

Eine Rechtfertigung durch eine zur Tatzeit geltende Norm bleibt unbeachtlich, wenn diese in offensichtlichem, unerträglichem Widerspruch zu elementaren Geboten der Gerechtigkeit und international anerkannten Menschenrechten steht (Radbruchsche Formel). Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG steht der Strafverfolgung nicht entgegen.

Sachverhalt

Grenzsoldaten der DDR erschossen Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze auf Grundlage des DDR-Grenzgesetzes. Nach der Wiedervereinigung wurden sie strafrechtlich verfolgt.

Zitierte Normen

Art. 103 GG§ 212 StGB§ 32 StGB

Prüfungsschemata dazu

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RückwirkungsverbotTotschlagTötung auf VerlangenNotwehrlage (Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff)Erforderlichkeit der NotwehrhandlungPutativnotwehr
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