BGH · Strafrecht
Mauerschützen
5 StR 98/94 · 1994-07-26
Leitsätze
Eine Rechtfertigung durch eine zur Tatzeit geltende Norm bleibt unbeachtlich, wenn diese in offensichtlichem, unerträglichem Widerspruch zu elementaren Geboten der Gerechtigkeit und international anerkannten Menschenrechten steht (Radbruchsche Formel).
Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG steht der Strafverfolgung nicht entgegen.
Sachverhalt
Grenzsoldaten der DDR erschossen Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze auf Grundlage des DDR-Grenzgesetzes. Nach der Wiedervereinigung wurden sie strafrechtlich verfolgt.