Öffentliches Recht · Definition

Rückwirkungsverbot

Art. 20 Abs. 3 GGArt. 103 Abs. 2 GG

Verbot der Belastung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten durch neue Rechtsnormen zum Schutz des Bürgervertrauens.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung)VolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
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