Öffentliches Recht · Definition

Rückwirkungsverbot

Art. 20 Abs. 3 GGArt. 103 Abs. 2 GG

Was versteht man unter „Rückwirkungsverbot“?

Verbot der Belastung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten durch neue Rechtsnormen zum Schutz des Bürgervertrauens.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Numerus-ClaususBVerfG 1 BvL 32/70 u.a. · BVerfGE 33, 303KalkarBVerfG 2 BvL 8/77 · BVerfGE 49, 89SorayaBVerfG 1 BvR 112/65 · BVerfGE 34, 269

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvR 319/26Beschluss vom 22.07.2026 · zu Art. 20 Abs. 3 GG

Auch wenn der Exekutive zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist sie im Rechtsstaat niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZB 24/24Beschluss vom 13.07.2026 · zu Art. 20 Abs. 3 GG

§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten in die Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, nicht mit einzubeziehen sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 12/10, BGHZ 195, …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZB 14/25Beschluss vom 02.06.2026 · zu Art. 20 Abs. 3 GG

Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 78/25Urteil vom 26.06.2026 · zu Art. 103 Abs. 2 GG

1. Der entschuldigte Überbau stellt für den Käufer des Stammgrundstücks keinen Rechtsmangel dar, sondern kann nur einen Sachmangel begründen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1981 - V ZR 25/80, NJW 1981, 1362). 2. Zur verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss unter Austausch der rechtlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art 103 GG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung)VolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
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