Öffentliches Recht · Definition
Rückwirkungsverbot
Art. 20 Abs. 3 GGArt. 103 Abs. 2 GG
Verbot der Belastung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten durch neue Rechtsnormen zum Schutz des Bürgervertrauens.
Öffentliches Recht · Definition
Verbot der Belastung von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten durch neue Rechtsnormen zum Schutz des Bürgervertrauens.