Öffentliches Recht · Definition

Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung)

Art. 20 Abs. 3 GG

Einwirkung einer neuen Rechtsnorm auf einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

RückwirkungsverbotEchte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)VolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
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