Öffentliches Recht · Definition
Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung)
Art. 20 Abs. 3 GG
Einwirkung einer neuen Rechtsnorm auf einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft.
Öffentliches Recht · Definition
Einwirkung einer neuen Rechtsnorm auf einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft.