BVerfG · Öffentliches Recht
Soraya
1 BvR 112/65 · 1973-02-14
Leitsätze
Die richterliche Rechtsfortbildung ist Bestandteil der Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn ungeschriebenes Recht aus der Verfassung selbst herzuleiten ist.
Bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebietet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG die Gewährung von Geldentschädigung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Sachverhalt
Eine Boulevardzeitung erfand ein Interview mit Prinzessin Soraya. Die Zivilgerichte sprachen ihr Schmerzensgeld zu – ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage (§ 253 BGB a.F. erlaubte nur in eng begrenzten Fällen immateriellen Schadensersatz).
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtVerfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteObjektsformelRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränität