BVerfG · Öffentliches Recht

Soraya

1 BvR 112/65 · 1973-02-14

Leitsätze

Die richterliche Rechtsfortbildung ist Bestandteil der Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn ungeschriebenes Recht aus der Verfassung selbst herzuleiten ist. Bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebietet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG die Gewährung von Geldentschädigung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

Sachverhalt

Eine Boulevardzeitung erfand ein Interview mit Prinzessin Soraya. Die Zivilgerichte sprachen ihr Schmerzensgeld zu – ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage (§ 253 BGB a.F. erlaubte nur in eng begrenzten Fällen immateriellen Schadensersatz).

Zitierte Normen

Art. 2 GGArt. 1 GGArt. 20 GG§ 253 BGB

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtVerfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteObjektsformelRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränität
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