Zivilrecht · Definition

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGBArt. 2 Abs. 1 GGArt. 1 Abs. 1 GG

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein durch Rechtsfortbildung der Rechtsprechung anerkanntes 'sonstiges Recht' i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, da Ehre und allgemeine Handlungsfreiheit nicht ausdrücklich geschützt sind. Fallgruppen sind u.a. Ehrverletzungen, das Zeichnen eines falschen Bildes in der Öffentlichkeit, Schutz vor wirtschaftlicher Nutzung, Eindringen in die Intimsphäre sowie der postmortale Persönlichkeitsschutz.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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