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Zivilrecht · Deliktsrecht

Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)

§ 823 Abs. 2 BGB

Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein den Geschädigten schützendes Gesetz.

Aufbau

  1. I. SchutzgesetzNorm, die zumindest auch dem Individualschutz dient (z.B. §§ 263, 266 StGB, § 858 BGB).
  2. II. Verstoß gegen das Schutzgesetz
  3. III. Persönlicher und sachlicher Schutzbereich eröffnet
  4. IV. Rechtswidrigkeit und Verschulden · § 823 Abs. 2 S. 2 BGB
  5. V. SchadenAuch reine Vermögensschäden ersatzfähig, soweit vom Schutzzweck umfasst.

Typische Klausurfehler

  • Vorteil gegenüber § 823 Abs. 1: erfasst auch reine Vermögensschäden.
  • Verschuldensmaßstab richtet sich grds. nach dem Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 S. 2).
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