Zivilrecht · Deliktsrecht
Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)
§ 823 Abs. 2 BGB
Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein den Geschädigten schützendes Gesetz.
Aufbau
- I. SchutzgesetzNorm, die zumindest auch dem Individualschutz dient (z.B. §§ 263, 266 StGB, § 858 BGB).
- II. Verstoß gegen das Schutzgesetz
- III. Persönlicher und sachlicher Schutzbereich eröffnet
- IV. Rechtswidrigkeit und Verschulden · § 823 Abs. 2 S. 2 BGB
- V. SchadenAuch reine Vermögensschäden ersatzfähig, soweit vom Schutzzweck umfasst.
Typische Klausurfehler
- Vorteil gegenüber § 823 Abs. 1: erfasst auch reine Vermögensschäden.
- Verschuldensmaßstab richtet sich grds. nach dem Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 S. 2).