Zivilrecht · Definition

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

§ 823 Abs. 1 BGB

Ein subsidiäres Rahmenrecht, das den Bestand und die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens als funktionsfähige Einheit gegen unmittelbare, betriebsbezogene Eingriffe absichert.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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