Zivilrecht · Definition
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
§ 823 Abs. 1 BGB
Ein subsidiäres Rahmenrecht, das den Bestand und die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens als funktionsfähige Einheit gegen unmittelbare, betriebsbezogene Eingriffe absichert.