BGH · Zivilrecht

Fleet-Fall

VI ZR 162/79 · 1981-10-13

Leitsätze

Die nicht nur unerhebliche, vorübergehende Sperrung der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Sache stellt eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.

Sachverhalt

Ein Schiff, dessen Eigentümer A war, fuhr in ein Hafenfleet, das durch ein Versehen versperrt war. Dadurch konnten andere Schiffe nicht aus- oder einfahren. Reedereien anderer Schiffe klagten auf Schadensersatz aus § 823 BGB wegen Verletzung des Eigentums.

Zitierte Normen

§ 823 BGB§ 903 BGB

Prüfungsschemata dazu

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →