Zivilrecht · Definition
Adäquanztheorie
§ 823 Abs. 1 BGB
Adäquat kausal ist jeder Umstand, der vom Standpunkt des optimalen Beobachters und nach den dem Handelnden bekannten Umständen generell geeignet ist, einen solchen Erfolg allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen herbeizuführen. Die Adäquanztheorie begrenzt den fast grenzenlosen Kausalzusammenhang der Äquivalenztheorie bei nicht vorsätzlicher Erfolgsherbeiführung.
Klausurformel – so schreibst du es
Adäquat kausal ist ein Umstand, der generell geeignet ist, einen solchen Erfolg herbeizuführen, gemessen am Standpunkt eines optimalen Beobachters ex ante.