Zivilrecht · Definition

Adäquanztheorie

§ 823 Abs. 1 BGB

Adäquat kausal ist jeder Umstand, der vom Standpunkt des optimalen Beobachters und nach den dem Handelnden bekannten Umständen generell geeignet ist, einen solchen Erfolg allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen herbeizuführen. Die Adäquanztheorie begrenzt den fast grenzenlosen Kausalzusammenhang der Äquivalenztheorie bei nicht vorsätzlicher Erfolgsherbeiführung.

Klausurformel – so schreibst du es

Adäquat kausal ist ein Umstand, der generell geeignet ist, einen solchen Erfolg herbeizuführen, gemessen am Standpunkt eines optimalen Beobachters ex ante.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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