Zivilrecht · Definition

Äquivalenztheorie

§ 823 Abs. 1 BGB

Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel). Sie bildet den Ausgangspunkt jeder Kausalitätsprüfung im Deliktsrecht.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine Handlung ist äquivalent kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

AdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen