Zivilrecht · Definition
Äquivalenztheorie
§ 823 Abs. 1 BGB
Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel). Sie bildet den Ausgangspunkt jeder Kausalitätsprüfung im Deliktsrecht.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Handlung ist äquivalent kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.