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Zivilrecht · Deliktsrecht

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)

§ 823 Abs. 1 BGB

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsguts.

Aufbau

  1. I. Rechts-/RechtsgutsverletzungLeben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht (APR, Recht am Gewerbebetrieb).
  2. II. VerletzungshandlungPositives Tun oder Unterlassen bei Garantenstellung/Verkehrspflicht.
  3. III. Haftungsbegründende KausalitätÄquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm.
  4. IV. RechtswidrigkeitIndiziert; Rechtfertigungsgründe (§§ 227 ff., Einwilligung). Bei mittelbaren Verletzungen: Verkehrspflichtverletzung.
  5. V. Verschulden · § 276 BGBVorsatz/Fahrlässigkeit; Deliktsfähigkeit §§ 827, 828.
  6. VI. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität · §§ 249 ff. BGB

Typische Klausurfehler

  • Reine Vermögensschäden sind über § 823 Abs. 1 nicht ersatzfähig (nur über § 823 Abs. 2 oder § 826).
  • Verkehrssicherungspflichten begründen Handlungsunrecht bei Unterlassen.
  • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: nur betriebsbezogene Eingriffe (Subsidiarität).
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata