Zivilrecht · Deliktsrecht
Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)
§ 823 Abs. 1 BGB
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsguts.
Aufbau
- I. Rechts-/RechtsgutsverletzungLeben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht (APR, Recht am Gewerbebetrieb).
- II. VerletzungshandlungPositives Tun oder Unterlassen bei Garantenstellung/Verkehrspflicht.
- III. Haftungsbegründende KausalitätÄquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm.
- IV. RechtswidrigkeitIndiziert; Rechtfertigungsgründe (§§ 227 ff., Einwilligung). Bei mittelbaren Verletzungen: Verkehrspflichtverletzung.
- V. Verschulden · § 276 BGBVorsatz/Fahrlässigkeit; Deliktsfähigkeit §§ 827, 828.
- VI. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität · §§ 249 ff. BGB
Typische Klausurfehler
- Reine Vermögensschäden sind über § 823 Abs. 1 nicht ersatzfähig (nur über § 823 Abs. 2 oder § 826).
- Verkehrssicherungspflichten begründen Handlungsunrecht bei Unterlassen.
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: nur betriebsbezogene Eingriffe (Subsidiarität).