Zivilrecht · Definition
Faktisches Vertragsverhältnis / Faktischer Vertrag
§ 145 BGB§ 812 BGB§ 823 BGB
Die Lehre vom faktischen Vertrag besagt, dass ein Vertragsverhältnis allein durch sozialtypisches Verhalten (tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen) entstehen kann, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung bedarf. Die h.M. lehnt diese Lehre ab und löst solche Fälle über konkludente Willenserklärungen, Delikts- oder Bereicherungsrecht.