Zivilrecht · Definition

Faktisches Vertragsverhältnis / Faktischer Vertrag

§ 145 BGB§ 812 BGB§ 823 BGB

Die Lehre vom faktischen Vertrag besagt, dass ein Vertragsverhältnis allein durch sozialtypisches Verhalten (tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen) entstehen kann, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung bedarf. Die h.M. lehnt diese Lehre ab und löst solche Fälle über konkludente Willenserklärungen, Delikts- oder Bereicherungsrecht.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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