Zivilrecht · Definition

Faktisches Vertragsverhältnis / Faktischer Vertrag

§ 145 BGB§ 812 BGB§ 823 BGB

Was versteht man unter „Faktisches Vertragsverhältnis / Faktischer Vertrag“?

Die Lehre vom faktischen Vertrag besagt, dass ein Vertragsverhältnis allein durch sozialtypisches Verhalten (tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen) entstehen kann, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung bedarf. Die h.M. lehnt diese Lehre ab und löst solche Fälle über konkludente Willenserklärungen, Delikts- oder Bereicherungsrecht.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Fleet-FallBGH VI ZR 162/79 · BGHZ 82, 219Stromkabel-FallBGH VI ZR 132/74 · BGHZ 66, 388SchwarzfahrerBGH VI ZR 247/68 · BGHZ 55, 128

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 65/23Urteil vom 04.02.2025 · zu § 145 BGB

1. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Privatkonten […] Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a. Freibetrag 14 14 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZR 32/22Urteil vom 21.02.2024 · zu § 145 BGB

1. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte. 2. Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 895/21Urteil vom 06.10.2022 · zu § 145 BGB

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 158/24Urteil vom 21.07.2026 · zu § 812 BGB

Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 145 BGB · Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 812 BGB · Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

§ 823 BGB · Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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