Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
Bereicherungsausgleich bei Erlangung eines Vorteils in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen.
Aufbau
- I. Etwas erlangt
- II. In sonstiger Weise (nicht durch Leistung)Subsidiarität gegenüber der Leistungskondiktion.
- III. Auf Kosten des AnspruchstellersEingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts (Lehre vom Zuweisungsgehalt).
- IV. Ohne Rechtsgrund
- V. Rechtsfolge: Herausgabe / Wertersatz · § 818 BGB
Typische Klausurfehler
- Zuweisungsgehalt: nur der Eingriff in eine fremde Rechtsposition mit Zuweisungsfunktion (Eigentum, Immaterialgüterrechte).
- Verhältnis zu §§ 987 ff. und § 823: Anspruchskonkurrenz beachten.