Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Bereicherungsausgleich bei Erlangung eines Vorteils in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen.

Aufbau

  1. I. Etwas erlangt
  2. II. In sonstiger Weise (nicht durch Leistung)Subsidiarität gegenüber der Leistungskondiktion.
  3. III. Auf Kosten des AnspruchstellersEingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts (Lehre vom Zuweisungsgehalt).
  4. IV. Ohne Rechtsgrund
  5. V. Rechtsfolge: Herausgabe / Wertersatz · § 818 BGB

Typische Klausurfehler

  • Zuweisungsgehalt: nur der Eingriff in eine fremde Rechtsposition mit Zuweisungsfunktion (Eigentum, Immaterialgüterrechte).
  • Verhältnis zu §§ 987 ff. und § 823: Anspruchskonkurrenz beachten.

Definitionen zu diesem Schema

Erlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionSaldotheorieFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzipZweckverfehlungskondiktion
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