Zivilrecht · Definition

Eingriffskondiktion

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Ein Bereicherungsausgleich für Fälle, in denen jemand ohne rechtlichen Grund einen Vorteil durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition erlangt hat.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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