Zivilrecht · Definition

Willenserklärung

§ 130 BGB

Die Äußerung eines privaten Willens, die unmittelbar darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen.

Klausurformel – so schreibst du es

Private Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.

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