Zivilrecht · Definition
Willenserklärung
§ 130 BGB
Die Äußerung eines privaten Willens, die unmittelbar darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
Klausurformel – so schreibst du es
Private Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.