Zivilrecht · Definition
Drohung
§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, um den Bedrohten in eine Zwangslage zu versetzen.
Zivilrecht · Definition
Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, um den Bedrohten in eine Zwangslage zu versetzen.