Zivilrecht · Definition

Widerrechtlichkeit der Drohung

§ 123 BGB

Was versteht man unter „Widerrechtlichkeit der Drohung“?

Die Rechtswidrigkeit der Drohung, die sich aus der Unzulässigkeit des Mittels, des angestrebten Zwecks oder der Inadäquanz der Mittel-Zweck-Relation ergeben kann.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 78/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 123 BGB

1. Der entschuldigte Überbau stellt für den Käufer des Stammgrundstücks keinen Rechtsmangel dar, sondern kann nur einen Sachmangel begründen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1981 - V ZR 25/80, NJW 1981, 1362). 2. Zur verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss unter Austausch der rechtlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 37/24Urteil vom 11.02.2026 · zu § 123 BGB

1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 272/19Urteil vom 24.09.2021 · zu § 123 BGB

Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar; die Erstattungsansprüche gegen den Makler und den Fiskus sind entsprechend § 255 BGB an den Verkäufer abzutreten (Bestätigung von Senat, Urteil …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 123 BGB · Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Anfechtung einer WillenserklärungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

DrohungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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