Zivilrecht · Definition

Annahme

§ 147 BGB

Was versteht man unter „Annahme“?

Die grundsätzliche Einverständniserklärung mit dem angebotenen Vertragsschluss ohne inhaltliche Änderungen.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Zivilsenat IV ZR 32/22Urteil vom 21.02.2024 · zu § 147 BGB

1. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte. 2. Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZR 117/22Urteil vom 29.11.2023 · zu § 147 BGB

1. Eine Verbraucherinformation ist unvollständig, wenn sie keine Angaben über die Frist, während der ein Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, enthält. Das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers entfällt nicht deshalb, weil der Versicherer den Antrag innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen (§ 147 Abs. 2 BGB) Antragsbindungsfrist annimmt (Festhalten an Senatsurteil vom …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 895/21Urteil vom 06.10.2022 · zu § 147 BGB

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 147 BGB · Annahmefrist

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

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Angebot (Antrag)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinUnklarheitenregelWiderrufsrecht
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