Zivilrecht · Definition
Widerrufsrecht
§ 355 BGB§ 312g BGB
Ein besonderes Gestaltungsrecht, das dem Verbraucher ermöglicht, sich innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag zu lösen [7, 8].
Zivilrecht · Definition
Ein besonderes Gestaltungsrecht, das dem Verbraucher ermöglicht, sich innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag zu lösen [7, 8].