Zivilrecht · Definition

Widerrufsrecht

§ 355 BGB§ 312g BGB

Ein besonderes Gestaltungsrecht, das dem Verbraucher ermöglicht, sich innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag zu lösen [7, 8].

Wird geprüft in

Widerruf bei VerbraucherverträgenSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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