Zivilrecht · Definition
Rechtsgeschäft
§ 104 ff. BGB
Ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft weiteren Elementen besteht und den Eintritt einer Rechtsfolge bewirkt, weil diese so gewollt ist.
Zivilrecht · Definition
Ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft weiteren Elementen besteht und den Eintritt einer Rechtsfolge bewirkt, weil diese so gewollt ist.