Zivilrecht · BGB AT

Vertragsschluss

§ 145 BGB§ 147 BGB§ 150 BGB

Zustandekommen eines Vertrags durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Antrag und Annahme. Vorfrage nahezu jeder zivilrechtlichen Klausur.

Wie prüft man das?

  1. I. Antrag · § 145 BGB
  2. 1. Wirksame WillenserklärungObjektiver Tatbestand (Rechtsbindungswille) und subjektiver Tatbestand (Handlungswille; Erklärungsbewusstsein nach h.M. entbehrlich).
  3. 2. BestimmtheitAlle wesentlichen Vertragsbestandteile müssen enthalten sein, damit die Annahme mit einem schlichten "Ja" möglich ist.
  4. 3. Abgrenzung zur invitatio ad offerendumSchaufensterauslage, Katalog, Website: regelmäßig noch kein Antrag, weil der Anbietende sich nicht binden will.
  5. 4. Zugang · § 130 BGB
  6. II. Annahme · § 147 BGB
  7. 1. Wirksame Willenserklärung
  8. 2. Rechtzeitigkeit · §§ 147, 148 BGBUnter Anwesenden sofort, unter Abwesenden bis zum Zeitpunkt regelmäßiger Antwort.
  9. 3. Inhaltliche Deckung · § 150 Abs. 2 BGBAbweichende Annahme gilt als neuer Antrag.
  10. III. Ergebnis: Konsens
  11. 1. Offener Einigungsmangel · § 154 BGB
  12. 2. Versteckter Einigungsmangel · § 155 BGB

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Invitatio ad offerendum ist der häufigste Einstiegsfehler: Wer die Schaufensterauslage als Antrag behandelt, verschiebt die gesamte Prüfung.
  • Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme – Ausnahmen: kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 362 HGB, ausdrückliche Parteivereinbarung.
  • Bei § 151 BGB entfällt nur der Zugang der Annahmeerklärung, nicht die Annahme selbst – sie muss weiterhin nach außen erkennbar betätigt werden.

Definitionen zu diesem Schema

Angebot (Antrag)AnnahmeInvitatio ad offerendumFreibleibendes AngebotAngebot (Antrag)Essentialia negotiiModifizierende AnnahmeKonsens
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