Zivilrecht · BGB AT
Vertragsschluss
§ 145 BGB§ 147 BGB§ 150 BGB
Zustandekommen eines Vertrags durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Antrag und Annahme. Vorfrage nahezu jeder zivilrechtlichen Klausur.
Wie prüft man das?
- I. Antrag · § 145 BGB
- 1. Wirksame WillenserklärungObjektiver Tatbestand (Rechtsbindungswille) und subjektiver Tatbestand (Handlungswille; Erklärungsbewusstsein nach h.M. entbehrlich).
- 2. BestimmtheitAlle wesentlichen Vertragsbestandteile müssen enthalten sein, damit die Annahme mit einem schlichten "Ja" möglich ist.
- 3. Abgrenzung zur invitatio ad offerendumSchaufensterauslage, Katalog, Website: regelmäßig noch kein Antrag, weil der Anbietende sich nicht binden will.
- 4. Zugang · § 130 BGB
- II. Annahme · § 147 BGB
- 1. Wirksame Willenserklärung
- 2. Rechtzeitigkeit · §§ 147, 148 BGBUnter Anwesenden sofort, unter Abwesenden bis zum Zeitpunkt regelmäßiger Antwort.
- 3. Inhaltliche Deckung · § 150 Abs. 2 BGBAbweichende Annahme gilt als neuer Antrag.
- III. Ergebnis: Konsens
- 1. Offener Einigungsmangel · § 154 BGB
- 2. Versteckter Einigungsmangel · § 155 BGB
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Invitatio ad offerendum ist der häufigste Einstiegsfehler: Wer die Schaufensterauslage als Antrag behandelt, verschiebt die gesamte Prüfung.
- Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme – Ausnahmen: kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 362 HGB, ausdrückliche Parteivereinbarung.
- Bei § 151 BGB entfällt nur der Zugang der Annahmeerklärung, nicht die Annahme selbst – sie muss weiterhin nach außen erkennbar betätigt werden.