Zivilrecht · Definition

Angebot (Antrag)

§ 145 BGB§ 146 BGB§ 147 BGB§ 148 BGB

Das Angebot (auch: Antrag, Offerte) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich so bestimmt ist, dass der Vertrag durch ein schlichtes 'Ja' des Empfängers zustande kommen kann, und die den Angebotswillen des Erklärenden erkennen lässt. Es bindet den Antragenden grundsätzlich (§ 145 BGB).

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Angebot liegt vor, wenn die Erklärung hinreichend bestimmt ist (essentialia negotii) und den Willen des Erklärenden zur Bindung erkennen lässt.

Wird geprüft in

Zustandekommen eines VertragsBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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Invitatio ad offerendumFreibleibendes AngebotEssentialia negotiiWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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