Zivilrecht · Definition
Angebot (Antrag)
§ 145 BGB§ 146 BGB§ 147 BGB§ 148 BGB
Das Angebot (auch: Antrag, Offerte) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich so bestimmt ist, dass der Vertrag durch ein schlichtes 'Ja' des Empfängers zustande kommen kann, und die den Angebotswillen des Erklärenden erkennen lässt. Es bindet den Antragenden grundsätzlich (§ 145 BGB).
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Angebot liegt vor, wenn die Erklärung hinreichend bestimmt ist (essentialia negotii) und den Willen des Erklärenden zur Bindung erkennen lässt.