Zivilrecht · Definition

Freibleibendes Angebot

§ 145 BGB

Was versteht man unter „Freibleibendes Angebot“?

Ein freibleibendes Angebot ist ein Angebot, das gemäß § 145 Halbs. 2 BGB mit dem Vorbehalt der Unverbindlichkeit versehen ist. Der Antragende schließt hierdurch seine Gebundenheit aus, sodass er das Angebot jederzeit widerrufen oder eine Annahme ablehnen kann.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 65/23Urteil vom 04.02.2025 · zu § 145 BGB

1. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Privatkonten […] Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a. Freibetrag 14 14 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZR 32/22Urteil vom 21.02.2024 · zu § 145 BGB

1. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte. 2. Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 895/21Urteil vom 06.10.2022 · zu § 145 BGB

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 145 BGB · Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Zustandekommen eines VertragsBGB AT · Prüfungsschema ansehen →VertragsschlussBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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