Zivilrecht · BGB AT

Zustandekommen eines Vertrags

§§ 145 ff. BGB

Grundschema jeder vertraglichen Anspruchsprüfung: Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme.

Aufbau

  1. I. Angebot · § 145 BGBBestimmtheit (essentialia negotii), Rechtsbindungswille – Abgrenzung zur invitatio ad offerendum.
  2. 1. Wirksamwerden durch Zugang · § 130 BGB
  3. 2. Kein Erlöschen · §§ 146–149 BGBAblehnung oder Fristablauf lassen das Angebot erlöschen.
  4. II. Annahme · § 147 BGB
  5. 1. Rechtzeitigkeit · §§ 147–149 BGB
  6. 2. Inhaltliche Übereinstimmung · § 150 Abs. 2 BGBModifizierte Annahme = Ablehnung verbunden mit neuem Angebot.
  7. 3. Entbehrlichkeit des Zugangs · § 151 BGB
  8. III. Kein Dissens · §§ 154, 155 BGB
  9. IV. Keine WirksamkeitshindernisseGeschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.), Form (§ 125), Verstoß gegen Gesetz/gute Sitten (§§ 134, 138).

Typische Klausurfehler

  • Invitatio ad offerendum: Schaufensterauslage, Zeitungsinserat und Online-Shop-Angebotsseite sind mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot – das Angebot gibt der Kunde ab.
  • Modifizierte Annahme (§ 150 Abs. 2): jede Abweichung gilt als Ablehnung plus neues Angebot – Klausurfalle bei „Annahme zu geänderten Konditionen".
  • Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung; Ausnahmen sind gesetzlich geregelt oder handelsrechtlich (kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
  • § 151: Verzichtet wird nur auf den ZUGANG der Annahmeerklärung – ein nach außen betätigter Annahmewille bleibt erforderlich.

Definitionen zu diesem Schema

Angebot (Antrag)Invitatio ad offerendumFreibleibendes AngebotAngebot (Antrag)Essentialia negotiiKonsensProtestatio facto contraria non valetFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer Vertrag
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata