Zivilrecht · BGB AT
Zustandekommen eines Vertrags
§§ 145 ff. BGB
Grundschema jeder vertraglichen Anspruchsprüfung: Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme.
Aufbau
- I. Angebot · § 145 BGBBestimmtheit (essentialia negotii), Rechtsbindungswille – Abgrenzung zur invitatio ad offerendum.
- 1. Wirksamwerden durch Zugang · § 130 BGB
- 2. Kein Erlöschen · §§ 146–149 BGBAblehnung oder Fristablauf lassen das Angebot erlöschen.
- II. Annahme · § 147 BGB
- 1. Rechtzeitigkeit · §§ 147–149 BGB
- 2. Inhaltliche Übereinstimmung · § 150 Abs. 2 BGBModifizierte Annahme = Ablehnung verbunden mit neuem Angebot.
- 3. Entbehrlichkeit des Zugangs · § 151 BGB
- III. Kein Dissens · §§ 154, 155 BGB
- IV. Keine WirksamkeitshindernisseGeschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.), Form (§ 125), Verstoß gegen Gesetz/gute Sitten (§§ 134, 138).
Typische Klausurfehler
- Invitatio ad offerendum: Schaufensterauslage, Zeitungsinserat und Online-Shop-Angebotsseite sind mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot – das Angebot gibt der Kunde ab.
- Modifizierte Annahme (§ 150 Abs. 2): jede Abweichung gilt als Ablehnung plus neues Angebot – Klausurfalle bei „Annahme zu geänderten Konditionen".
- Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung; Ausnahmen sind gesetzlich geregelt oder handelsrechtlich (kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
- § 151: Verzichtet wird nur auf den ZUGANG der Annahmeerklärung – ein nach außen betätigter Annahmewille bleibt erforderlich.