Zivilrecht · Definition

Invitatio ad offerendum

§ 145 BGB

Die invitatio ad offerendum ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die selbst noch kein bindendes Angebot darstellt, da es dem Erklärenden an dem Willen fehlt, sich rechtlich zu binden. Sie ist von einem verbindlichen Angebot (§ 145 BGB) abzugrenzen.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine invitatio ad offerendum liegt vor, wenn der Erklärende (noch) kein bindendes Angebot machen will, sondern den Empfänger lediglich zur Abgabe eines Angebots auffordert.

Wird geprüft in

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Angebot (Antrag)Freibleibendes AngebotWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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