Zivilrecht · Definition
Konsens
§ 145 BGB§ 154 BGB§ 155 BGB
Konsens bezeichnet die vollständige Übereinstimmung von Angebot und Annahme hinsichtlich aller wesentlichen Vertragspunkte. Beim Konsens kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
Zivilrecht · Definition
Konsens bezeichnet die vollständige Übereinstimmung von Angebot und Annahme hinsichtlich aller wesentlichen Vertragspunkte. Beim Konsens kommt ein wirksamer Vertrag zustande.