Zivilrecht · Definition

Konsens

§ 145 BGB§ 154 BGB§ 155 BGB

Konsens bezeichnet die vollständige Übereinstimmung von Angebot und Annahme hinsichtlich aller wesentlichen Vertragspunkte. Beim Konsens kommt ein wirksamer Vertrag zustande.

Wird geprüft in

Zustandekommen eines VertragsBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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