Zivilrecht · Definition

Dissens

§ 154 BGB§ 155 BGB

Dissens liegt vor, wenn Angebot und Annahme inhaltlich nicht vollständig übereinstimmen. Das BGB unterscheidet zwischen offenem Dissens (§ 154 BGB), bei dem sich die Parteien ihrer Nichteinigung bewusst sind, und verstecktem Dissens (§ 155 BGB), bei dem die Parteien irrtümlich eine Einigung annehmen.

Verwandte Begriffe

KonsensModifizierende AnnahmeWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen