Zivilrecht · Definition
Modifizierende Annahme
§ 150 Abs. 2 BGB
Eine modifizierende Annahme liegt vor, wenn die Annahme inhaltliche Abweichungen gegenüber dem Angebot enthält. Sie gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des ursprünglichen Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung und neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).