Zivilrecht · Definition

Modifizierende Annahme

§ 150 Abs. 2 BGB

Eine modifizierende Annahme liegt vor, wenn die Annahme inhaltliche Abweichungen gegenüber dem Angebot enthält. Sie gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des ursprünglichen Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung und neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).

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