Zivilrecht · Definition

Essentialia negotii

§ 145 BGB§ 315 BGB§ 316 BGB§ 317 BGB

Was versteht man unter „Essentialia negotii“?

Die essentialia negotii sind die für einen Vertragstyp wesentlichen Bestandteile, die im Angebot mindestens bestimmbar sein müssen, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommen kann (z.B. beim Kaufvertrag: Kaufsache und Kaufpreis).

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 65/23Urteil vom 04.02.2025 · zu § 145 BGB

1. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Privatkonten […] Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a. Freibetrag 14 14 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZR 32/22Urteil vom 21.02.2024 · zu § 145 BGB

1. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte. 2. Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 895/21Urteil vom 06.10.2022 · zu § 145 BGB

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 45/24Urteil vom 03.06.2025 · zu § 315 BGB

1. Der Bereicherungsanspruch des Kunden gegen die Sparkasse wegen eines ohne Rechtsgrund vom Girokonto des Kunden abgebuchten Entgelts entsteht erst mit dem Anerkenntnis des Saldoabschlusses durch den Kunden, in den der vermeintliche Entgeltanspruch der Sparkasse eingestellt worden ist. Sofern der Kunde den Saldoabschluss nicht ausdrücklich anerkennt und innerhalb von sechs Wochen keine …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 145 BGB · Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 315 BGB · Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

§ 316 BGB · Bestimmung der Gegenleistung

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

§ 317 BGB · Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Zustandekommen eines VertragsBGB AT · Prüfungsschema ansehen →VertragsschlussBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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