Zivilrecht · Definition

Protestatio facto contraria non valet

§ 242 BGB§ 145 BGB

Was versteht man unter „Protestatio facto contraria non valet“?

Der Grundsatz 'protestatio facto contraria non valet' bedeutet, dass ein ausdrücklicher Protest gegen den Vertragsschluss unwirksam ist, wenn das tatsächliche Verhalten des Protestierenden dem widerspricht und auf einen Vertragsschluss schließen lässt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 92/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 242 BGB

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Zivilsenat II ZR 85/25Urteil vom 16.06.2026 · zu § 242 BGB

1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass eine Forderung gegen einen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist, besteht auch dann, wenn die Forderung in Ausnahme von der sog. Durchsetzungssperre mit einer Leistungsklage eingeklagt werden könnte. 2. Eine sogenannte doppelte Schriftformklausel im Sozietätsvertrag einer …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH Kartellsenat KZR 6/24Urteil vom 12.05.2026 · zu § 242 BGB

Sammelklage-Inkasso 1. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 - financialright). 2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 65/23Urteil vom 04.02.2025 · zu § 145 BGB

1. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Privatkonten […] Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a. Freibetrag 14 14 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 242 BGB · Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 145 BGB · Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Wer dem Vertragsschluss ausdrücklich widerspricht, sich aber faktisch wie ein Vertragspartner verhält, kann sich auf seinen Protest nicht berufen (protestatio facto contraria non valet).

Wird geprüft in

Zustandekommen eines VertragsBGB AT · Prüfungsschema ansehen →VertragsschlussBGB AT · Prüfungsschema ansehen →Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Faktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen