Zivilrecht · Definition

Protestatio facto contraria non valet

§ 242 BGB§ 145 BGB

Der Grundsatz 'protestatio facto contraria non valet' bedeutet, dass ein ausdrücklicher Protest gegen den Vertragsschluss unwirksam ist, wenn das tatsächliche Verhalten des Protestierenden dem widerspricht und auf einen Vertragsschluss schließen lässt.

Klausurformel – so schreibst du es

Wer dem Vertragsschluss ausdrücklich widerspricht, sich aber faktisch wie ein Vertragspartner verhält, kann sich auf seinen Protest nicht berufen (protestatio facto contraria non valet).

Wird geprüft in

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