Zivilrecht · Schuldrecht AT

Treu und Glauben – unzulässige Rechtsausübung

§ 242 BGB

Generalklausel und Auffangkorrektiv. In der Klausur nie pauschal behaupten, sondern über eine anerkannte Fallgruppe führen.

Wie prüft man das?

  1. I. Bestehendes Schuldverhältnis oder Sonderverbindung
  2. II. Einschlägige Fallgruppe
  3. 1. Widersprüchliches VerhaltenVenire contra factum proprium: Der Berechtigte hat einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den die Gegenseite sich eingerichtet hat.
  4. 2. Dolo-agit-EinwandWer etwas verlangt, das er sogleich zurückgeben müsste, handelt arglistig (dolo agit, qui petit quod statim redditurus est).
  5. 3. VerwirkungZeitmoment (längere Untätigkeit) und Umstandsmoment (der Verpflichtete durfte auf das Ausbleiben vertrauen) müssen kumulativ vorliegen.
  6. 4. Unredlicher Erwerb der Rechtsstellung
  7. 5. Geringfügige PflichtverletzungKein Recht aus einer Bagatelle.
  8. III. RechtsfolgeDas Recht besteht fort, ist aber nicht durchsetzbar – als Einwendung von Amts wegen zu beachten.

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • § 242 BGB ist keine Billigkeitsschleuse. Ohne benannte Fallgruppe und Subsumtion trägt die Begründung nichts.
  • Verwirkung braucht beide Momente. Bloßer Zeitablauf ist Verjährung, nicht Verwirkung – die Abgrenzung wird regelmäßig verlangt.
  • Vorrang spezieller Normen prüfen: Wo §§ 275, 313, 314 BGB greifen, ist für die Generalklausel kein Raum.

Definitionen zu diesem Schema

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheit
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata