Zivilrecht · Schuldrecht AT
Treu und Glauben – unzulässige Rechtsausübung
§ 242 BGB
Generalklausel und Auffangkorrektiv. In der Klausur nie pauschal behaupten, sondern über eine anerkannte Fallgruppe führen.
Wie prüft man das?
- I. Bestehendes Schuldverhältnis oder Sonderverbindung
- II. Einschlägige Fallgruppe
- 1. Widersprüchliches VerhaltenVenire contra factum proprium: Der Berechtigte hat einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den die Gegenseite sich eingerichtet hat.
- 2. Dolo-agit-EinwandWer etwas verlangt, das er sogleich zurückgeben müsste, handelt arglistig (dolo agit, qui petit quod statim redditurus est).
- 3. VerwirkungZeitmoment (längere Untätigkeit) und Umstandsmoment (der Verpflichtete durfte auf das Ausbleiben vertrauen) müssen kumulativ vorliegen.
- 4. Unredlicher Erwerb der Rechtsstellung
- 5. Geringfügige PflichtverletzungKein Recht aus einer Bagatelle.
- III. RechtsfolgeDas Recht besteht fort, ist aber nicht durchsetzbar – als Einwendung von Amts wegen zu beachten.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- § 242 BGB ist keine Billigkeitsschleuse. Ohne benannte Fallgruppe und Subsumtion trägt die Begründung nichts.
- Verwirkung braucht beide Momente. Bloßer Zeitablauf ist Verjährung, nicht Verwirkung – die Abgrenzung wird regelmäßig verlangt.
- Vorrang spezieller Normen prüfen: Wo §§ 275, 313, 314 BGB greifen, ist für die Generalklausel kein Raum.