Zivilrecht · Definition
Obliegenheit
§ 254 BGB§ 242 BGB
Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Nichterfüllung zwar keine Pflicht verletzt und daher keine Schadensersatzpflicht auslöst, aber für den Betreffenden rechtliche Nachteile (z.B. Verlust oder Minderung von Ansprüchen) nach sich zieht.