Zivilrecht · Definition

Mitverschulden

§ 254 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 254 Abs. 2 BGB

Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, indem er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch in seiner Lage zur Abwendung oder Minderung des Schadens angewendet hätte. Es führt zu einer Kürzung oder im Extremfall zum vollständigen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs.

Klausurformel – so schreibst du es

Hat der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, ist nach § 254 BGB ein Mitverschulden zu berücksichtigen, das zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ersatzanspruchs führt.

Verwandte Begriffe

SchadensminderungsobliegenheitWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen