Zivilrecht · Definition

Schadensminderungsobliegenheit

§ 254 Abs. 2 BGB

Der Geschädigte ist nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Verletzt er diese Obliegenheit, kann sich sein Ersatzanspruch entsprechend mindern.

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