Zivilrecht · Definition

Schadensminderungsobliegenheit

§ 254 Abs. 2 BGB

Was versteht man unter „Schadensminderungsobliegenheit“?

Der Geschädigte ist nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Verletzt er diese Obliegenheit, kann sich sein Ersatzanspruch entsprechend mindern.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 67/25Urteil vom 19.05.2026 · zu § 254 Abs. 2 BGB

1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). 2. Der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 165/25Urteil vom 24.03.2026 · zu § 254 Abs. 2 BGB

Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 405/24Urteil vom 24.03.2026 · zu § 254 Abs. 2 BGB

Die Berufung des Geschädigten auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur des Unfallfahrzeugs in einer vom Schädiger im Rahmen des sogenannten Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 254 BGB · Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

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