Zivilrecht · Definition
Schadensminderungsobliegenheit
§ 254 Abs. 2 BGB
Der Geschädigte ist nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Verletzt er diese Obliegenheit, kann sich sein Ersatzanspruch entsprechend mindern.