Zivilrecht · Deliktsrecht
Mitverschulden
§ 254 BGB§ 278 BGB§ 828 BGB
Kürzt jeden Schadensersatzanspruch. Steht am Ende der Schadensprüfung und wird unter Zeitdruck am häufigsten übergangen.
Wie prüft man das?
- I. Mitverursachung bei der Entstehung · § 254 Abs. 1 BGB
- 1. Verschulden gegen sich selbstKein Verschulden im technischen Sinn, sondern Verletzung einer Obliegenheit in eigenen Angelegenheiten.
- 2. Verantwortlichkeit des Geschädigten · §§ 827, 828 BGBBei Minderjährigen sind die Altersgrenzen des § 828 BGB zu beachten.
- II. Verletzung der Schadensminderungspflicht · § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
- 1. Unterlassene Warnung vor ungewöhnlich hohem Schaden
- 2. Unterlassene Abwendung oder Minderung
- III. Zurechnung fremden Verschuldens · § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGBSetzt eine bestehende Sonderverbindung zum Schädiger voraus; im reinen Deliktsrecht greift stattdessen § 831 BGB.
- IV. AbwägungGewichtung nach Verursachungsbeiträgen und Verschuldensgrad; Ergebnis ist eine Quote, ausnahmsweise vollständiger Ausschluss.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- § 254 Abs. 2 S. 2 BGB verweist auf § 278 BGB und setzt damit eine Sonderverbindung voraus. Ohne sie wird das Verschulden Dritter nicht zugerechnet.
- Bei Kindern entscheidet § 828 BGB: unter 7 Jahren keine Verantwortlichkeit, bis 10 Jahre im motorisierten Verkehr privilegiert.
- Die Quote gehört begründet, nicht gegriffen. Die tragenden Abwägungspunkte müssen im Text stehen.