Zivilrecht · Deliktsrecht

Mitverschulden

§ 254 BGB§ 278 BGB§ 828 BGB

Kürzt jeden Schadensersatzanspruch. Steht am Ende der Schadensprüfung und wird unter Zeitdruck am häufigsten übergangen.

Wie prüft man das?

  1. I. Mitverursachung bei der Entstehung · § 254 Abs. 1 BGB
  2. 1. Verschulden gegen sich selbstKein Verschulden im technischen Sinn, sondern Verletzung einer Obliegenheit in eigenen Angelegenheiten.
  3. 2. Verantwortlichkeit des Geschädigten · §§ 827, 828 BGBBei Minderjährigen sind die Altersgrenzen des § 828 BGB zu beachten.
  4. II. Verletzung der Schadensminderungspflicht · § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
  5. 1. Unterlassene Warnung vor ungewöhnlich hohem Schaden
  6. 2. Unterlassene Abwendung oder Minderung
  7. III. Zurechnung fremden Verschuldens · § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGBSetzt eine bestehende Sonderverbindung zum Schädiger voraus; im reinen Deliktsrecht greift stattdessen § 831 BGB.
  8. IV. AbwägungGewichtung nach Verursachungsbeiträgen und Verschuldensgrad; Ergebnis ist eine Quote, ausnahmsweise vollständiger Ausschluss.

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • § 254 Abs. 2 S. 2 BGB verweist auf § 278 BGB und setzt damit eine Sonderverbindung voraus. Ohne sie wird das Verschulden Dritter nicht zugerechnet.
  • Bei Kindern entscheidet § 828 BGB: unter 7 Jahren keine Verantwortlichkeit, bis 10 Jahre im motorisierten Verkehr privilegiert.
  • Die Quote gehört begründet, nicht gegriffen. Die tragenden Abwägungspunkte müssen im Text stehen.

Definitionen zu diesem Schema

MitverschuldenVertretenmüssenErfüllungsgehilfeVerrichtungsgehilfeMitverschuldenSchadensminderungsobliegenheitObliegenheitDeliktsunfähigkeit
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