Zivilrecht · Definition

Mitverschulden

§ 254 BGB

Die Berücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeit des Geschädigten bei der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens, was zu einer Reduzierung des Anspruchs führt.

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen