Zivilrecht · Definition
Mitverschulden
§ 254 BGB
Die Berücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeit des Geschädigten bei der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens, was zu einer Reduzierung des Anspruchs führt.
Zivilrecht · Definition
Die Berücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeit des Geschädigten bei der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens, was zu einer Reduzierung des Anspruchs führt.