Zivilrecht · Definition
Mitverschulden
Was versteht man unter „Mitverschulden“?
Die Berücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeit des Geschädigten bei der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens, was zu einer Reduzierung des Anspruchs führt.
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). 2. Der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Die Berufung des Geschädigten auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur des Unfallfahrzeugs in einer vom Schädiger im Rahmen des sogenannten Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.