Zivilrecht · Definition

Vertretenmüssen

§ 276 BGB§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB

Die gesetzliche Zurechnung einer Pflichtverletzung zum Verantwortungsbereich des Schuldners, die in der Regel ein Verschulden voraussetzt.

Klausurformel – so schreibst du es

Zurechnung einer Pflichtverletzung an den Schuldner.

Wird geprüft in

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