Zivilrecht · Definition
Vertretenmüssen
§ 276 BGB§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Die gesetzliche Zurechnung einer Pflichtverletzung zum Verantwortungsbereich des Schuldners, die in der Regel ein Verschulden voraussetzt.
Klausurformel – so schreibst du es
Zurechnung einer Pflichtverletzung an den Schuldner.