Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht

Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)

§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB

Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug.

Wie prüft man das?

  1. I. Schuldverhältnis
  2. II. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
  3. III. Mahnung oder Entbehrlichkeit · § 286 Abs. 1, 2 BGBEntbehrlich u.a. bei Leistungszeit nach Kalender (Abs. 2 Nr. 1) oder § 286 Abs. 3 (Entgeltforderung, 30 Tage).
  4. IV. Vertretenmüssen · § 286 Abs. 4 BGBVermutet.
  5. V. VerzögerungsschadenVerzugszinsen § 288; Rechtsverfolgungskosten. KEIN Schadensersatz statt der Leistung.

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Mahnung = bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit; bloße Rechnung genügt grds. nicht (außer § 286 Abs. 3).
  • Verzugszinssatz: § 288 Abs. 1 (5 Prozentpunkte über Basiszins) / Abs. 2 (9 Prozentpunkte, kein Verbraucher).

Definitionen zu diesem Schema

Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)VertretenmüssenSchadensersatz statt der LeistungVerzögerungsschaden
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