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Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht

Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)

§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB

Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug.

Aufbau

  1. I. Schuldverhältnis
  2. II. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
  3. III. Mahnung oder Entbehrlichkeit · § 286 Abs. 1, 2 BGBEntbehrlich u.a. bei Leistungszeit nach Kalender (Abs. 2 Nr. 1) oder § 286 Abs. 3 (Entgeltforderung, 30 Tage).
  4. IV. Vertretenmüssen · § 286 Abs. 4 BGBVermutet.
  5. V. VerzögerungsschadenVerzugszinsen § 288; Rechtsverfolgungskosten. KEIN Schadensersatz statt der Leistung.

Typische Klausurfehler

  • Mahnung = bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit; bloße Rechnung genügt grds. nicht (außer § 286 Abs. 3).
  • Verzugszinssatz: § 288 Abs. 1 (5 Prozentpunkte über Basiszins) / Abs. 2 (9 Prozentpunkte, kein Verbraucher).
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata