Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht
Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)
§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB
Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug.
Aufbau
- I. Schuldverhältnis
- II. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- III. Mahnung oder Entbehrlichkeit · § 286 Abs. 1, 2 BGBEntbehrlich u.a. bei Leistungszeit nach Kalender (Abs. 2 Nr. 1) oder § 286 Abs. 3 (Entgeltforderung, 30 Tage).
- IV. Vertretenmüssen · § 286 Abs. 4 BGBVermutet.
- V. VerzögerungsschadenVerzugszinsen § 288; Rechtsverfolgungskosten. KEIN Schadensersatz statt der Leistung.
Typische Klausurfehler
- Mahnung = bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit; bloße Rechnung genügt grds. nicht (außer § 286 Abs. 3).
- Verzugszinssatz: § 288 Abs. 1 (5 Prozentpunkte über Basiszins) / Abs. 2 (9 Prozentpunkte, kein Verbraucher).