Zivilrecht · Definition
Verspätungsschaden (Verzögerungsschaden)
§ 280 BGB§ 286 BGB
Schaden, der durch die verspätete Erbringung der Leistung entsteht und der bereits endgültig eingetreten ist, d.h. durch (gedachte) Nacherfüllung nicht mehr behoben werden kann. Geregelt in §§ 280 I, II, 286 BGB.
Klausurformel – so schreibst du es
Verspätungsschaden ist der bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden infolge der Leistungsverzögerung (§§ 280 I, II, 286 BGB).