BGH · Zivilrecht

Drittschadensliquidation (Hühnerpest)

VIII ZR 110/66 · 1968-12-04

Leitsätze

Wenn der durch eine Vertragspflichtverletzung verursachte Schaden zufällig nicht beim Vertragspartner, sondern bei einem Dritten eintritt (zufällige Schadensverlagerung), kann der Gläubiger den Schaden des Dritten in eigenem Namen geltend machen (Drittschadensliquidation).

Sachverhalt

Ein Tierarzt impfte Hühner mit einer kontaminierten Vakzine, wodurch der gesamte Bestand des Eigentümers (nicht des Kunden) starb. Streitig war, wer in welcher Konstellation den Schaden geltend machen kann.

Zitierte Normen

§ 280 BGB§ 249 BGB

Prüfungsschemata dazu

Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitVerzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Schadensersatz neben der LeistungCulpa in contrahendo (c.i.c.)Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)VertretenmüssenSchadensersatz statt der LeistungVerzögerungsschadenSchutz- und ObhutspflichtverletzungVertrag mit Schutzwirkung für DritteRechtmäßiges AlternativverhaltenKleiner SchadensersatzMangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)Mangelfolgeschaden
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