Zivilrecht · Definition

Mangelschaden / Mangelfolgeschaden

§ 437 BGB§ 280 BGB

Der Mangelschaden (auch: engerer Mangelschaden) ist der am Kaufgegenstand selbst eingetretene Schaden, während der Mangelfolgeschaden ein durch den Mangel an anderen Rechtsgütern des Käufers verursachter Schaden ist. Die Unterscheidung ist für die Schadensersatzgrundlage (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III BGB bzw. § 280 I BGB) relevant.

Wird geprüft in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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