Zivilrecht · Kaufrecht
Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)
§ 437 Nr. 1 BGB§ 439 BGB
Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache.
Aufbau
- I. Wirksamer Kaufvertrag · § 433 BGB
- II. Mangel bei Gefahrübergang
- 1. Sachmangel · § 434 BGBSubjektive, objektive und Montageanforderungen (§ 434 Abs. 1–3 n.F. seit 2022).
- 2. oder Rechtsmangel · § 435 BGB
- 3. Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang · § 446 BGB
- III. Kein Ausschluss der Gewährleistung
- 1. Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis · § 442 BGB
- 2. Vertraglicher AusschlussGrenzen: § 444 (Arglist/Garantie), § 476 (Verbrauchsgüterkauf).
- IV. Rechtsfolge: Wahlrecht des Käufers · § 439 Abs. 1 BGBNachbesserung oder Nachlieferung; Grenze § 439 Abs. 4 (Unverhältnismäßigkeit).
Typische Klausurfehler
- Vorrang der Nacherfüllung — Rücktritt/Schadensersatz grds. erst nach erfolgloser Fristsetzung (§ 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1).
- Nachlieferung beim Stückkauf: nach hM möglich, wenn die Sache nach dem Parteiwillen austauschbar ist.
- Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr § 477 (Mangel binnen 1 Jahr wird vermutet).