Zivilrecht · Definition

Ersatzlieferung (Neulieferung)

§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Eine Variante der Nacherfüllung, bei der der Verkäufer anstelle der mangelhaften Sache eine andere, mangelfreie Sache der gleichen Art liefert.

Wird geprüft in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →

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