Zivilrecht · Definition
Ersatzlieferung (Neulieferung)
§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Eine Variante der Nacherfüllung, bei der der Verkäufer anstelle der mangelhaften Sache eine andere, mangelfreie Sache der gleichen Art liefert.
Zivilrecht · Definition
Eine Variante der Nacherfüllung, bei der der Verkäufer anstelle der mangelhaften Sache eine andere, mangelfreie Sache der gleichen Art liefert.