Zivilrecht · Definition
Nacherfüllung
§ 439 Abs. 1 BGB
Der primäre Gewährleistungsanspruch des Käufers auf Beseitigung eines Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache nach seiner Wahl.
Klausurformel – so schreibst du es
Modifizierter Erfüllungsanspruch zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands.